Verordnung zur EnSikuMaV

Update:

Die von der Deutschen Bundesregierung beschlossenen kurzfristig wirksamen Energiesparmaßnahmen (EnSikuMaV) werden bis zum 15. April 2023 verlängert. Ursprünglich war die Regelung für sechs Monate gültig und wäre damit am 28. Februar 2023 ausgelaufen.

In der Verordnung sind Maßnahmen beschrieben, die kurzfristig zur Einsparung von Energie beitragen sollen. Unter anderem sind dies die Absenkung der Mindesttemperatur in Arbeitsstätten um ein Grad Celsius sowie die Festlegung einer Höchsttemperatur von 19 Grad in öffentlichen Arbeitsstätten. Die Beheizung von privaten Swimmingpools ist darin genauso untersagt wie auch die Beheizung von Gemeinschaftsflächen, die nicht dauerhaft besetzt sind. Zudem wird empfohlen, die Warmwassertemperatur auf das hygienisch erforderliche Minimum zu reduzieren und an Verbrauchsstellen, die ausschließlich zum Händewaschen dienen, komplett abzuschalten.

Begründet wird die Verlängerung der Maßnahmen vom Kabinett damit, dass der Energieverbrauch weiterhin gesenkt werden muss.

„Denn die früheren russischen Energielieferungen können noch nicht vollständig durch andere Lieferquellen und erneuerbare Energien ersetzt werden. Auch wenn die Gasspeicher aktuell gut gefüllt sind, ist eine Notsituation nicht vollständig auszuschließen.“

Der Bundesrat hat der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kurzfristen­ergie­versorgungs­sicherungs­maßnahmen­verordnung (EnSikuMaV) auf seiner Sitzung am 10.02.2023 zugestimmt (Drucksache 6/23).

 

Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen

Am 24.08.2022 hat die Bundesregierung auf Grundlage des § 30 Energiesicherungsgesetz eine Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) beschlossen, die Informationspflichten für Gebäudeeigentümer bzw. Verwalter vorsieht. Ziel ist es, „den Eintritt einer Notfallsituation in diesem und im nächsten Winter zu vermeiden“.

Die EnSikuMaV ist am 01.09.2022 in Kraft getreten und regelt Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich. Dazu gehören sowohl Nichtwohngebäude, als auch Wohngebäude.

Mit Blick auf Wohngebäude ergeben sich aus § 9 EnSikuMaV für Gas- und Wärmelieferanten sowie für Gebäudeeigentümer bzw. Verwalter Informationspflichten zu Energieverbrauch und -kosten.

Gas- und Wärmelieferanten, die ihre Kunden leitungsgebunden mit Gas oder Fernwärme versorgen, sind hiernach verpflichtet, ihren Endkunden bis zum 30.09.2022 Informationen zu folgenden Punkten mitzuteilen:

• Energieverbrauch und -kosten des Gebäudes bzw. der Wohneinheit in dervorangegangenen Abrechnungsperiode

• Höhe der voraussichtlichen Energiekosten des Gebäudes bzw. der Wohneinheit füreine vergleichbare Abrechnungsperiode auf Basis des am 01.09.2022 im jeweiligenVersorgungsgebiet geltenden Grundversorgungstarifs

• rechnerisches Einsparpotenzial des Gebäudes bzw. der Wohneinheit in kWh und EUR bei durchgehender Absenkung der Raumtemperatur um 1 Grad Celsius.

Eigentümer von Wohngebäuden, deren Gebäude leitungsgebunden mit Gas oder Fernwärme versorgt werden, müssen diese Informationen an die Bewohner bzw. Nutzer Ihrer Liegenschaft weiterleiten. Sofern die Liegenschaft über mindestens zehn Wohneinheiten verfügt, müssen darüber hinaus spezifische Informationen zum Verbrauch der einzelnen Wohneinheiten mitgeteilt werden.

Zu den spezifischen Informationen gehören folgende Daten:

• bisheriger individueller Energieverbrauch inkl. der Energiekosten der jeweiligen Wohneinheit.

• bei gleichbleibendem Verbrauch zu erwartenden Energiekosten je Wohnung auf Grundlage der vom Gas- oder Wärmelieferanten mitgeteilten Energiepreise mit Stand vom 01.09.2022

• individuelles Einsparpotential bei durchgängiger Reduktion der durchschnittlichen Temperatur in der Wohnung um 1 Grad Celsius. Der Gesetzgeber setzt voraus, dass durch eine solche Reduktion Energie- und Kosteneinsparungen von 6 % erreicht werden können.

Um die aus der EnSikuMaV resultierenden Pflichten umzusetzen und die geforderten Verbräuche und Kosten ermitteln zu können, haben wir für Sie eine rechtskonforme Lösung erarbeitet.

Wir bieten ab sofort folgende Service-Leistungen an: Bereitstellung eines EnSikuMaV-konformen Bewohneranschreibens als PDF.

Hierfür benötigen Sie die betreffenden Liegenschaften und die vom Energieversorger mitgeteilten voraussichtlichen Energiekosten der jeweiligen Liegenschaft. In das Anschreiben integrieren wir die ebenfalls in der EnSikuMaV geforderten Kontaktinformationen zu einer Verbraucherzentrale bzw. Energieagentur sowie das Einsparpotential. Nachfolgend werden die Bedingungen geregelt, zu denen die Alphamess GmbH Ihnen den Zugang für die Generierung des PDFs im Alphamess-Onlineportal sowie der Nutzung damit in Zusammenhang stehender Leistungen ermöglicht.

Ihr Einverständnis zu diesen Nutzungsbedingungen ist die Voraussetzung. Gemäß schriftlichem Einverständnis Ihrerseits erfolgt die Freischaltung im Alphamess-Onlineportals und die Nutzung wird Ihnen gewährleistet.

Folgendes ist zu beachten:

• Wir können nur Liegenschaften bearbeiten, die von uns betreut werden

• Die jeweilige Liegenschaft muss EED aktiviert sein

• Das vorausgegangene Abrechnungsjahr 2021 muss abgerechnet sein

• Das aktuelle Abrechnungsjahr 2022 muss hochgeladen sein

 

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