Nach der Landesbauordnung NRW §49 (7) wird der Einbau von Rauchwarnmeldern für alle Wohnungen bis zum 31.12.2016 verpflichtend vorgeschrieben.
Wir bieten Ihnen für die Beschaffung dieser Rauchwarnmelder zwei unterschiedliche Finanzierungskonzepte an. Dabei handelt es sich einerseits um die Anmietung der Rauchwarnmelder, alternativ zur Miete den Kauf dieser Geräte.
Da wir über eine bewährte Service-Infrastruktur verfügen, sichert Ihnen dies eine zuverlässige, professionelle Montage und Inbetriebnahme der Geräte zu, egal ob Sie die Rauchwarnmelder anmieten oder kaufen.
Die Montage der Rauchwarnmelder erfolgt durch eine vom TÜV Rheinland geprüfte Fachkraft gemäß DIN 14676 und setzt die Schraubmontage voraus. Nach Abschluss der Montagearbeit pro Wohneinheit wird eine Dokumentation über Lage und Montageorte der RW erstellt, die der Nutzer der Wohneinheiten auch zu seiner eigenen Sicherheit quittieren sollte.
Unser Mietservice ist eine liquiditätsschonende Alternative für den Hauseigentümer/die Hausverwaltung. Die hohen Anschaffungskosten der Rauchwarnmelder entfallen und werden durch eine jährliche Mietgebühr ersetzt.
Allerdings sind nach Auffassung des LG Hagen die Kosten für die Anmietung der Rauchwarnmelder nicht als Betriebskosten auf die Mieter umlegbar – (vgl. Urteil Az.: 1 S 198 / 15) – da Mietkosten, die anstelle von Anschaffungskosten treten, nach allgemeiner Auffassung keine Betriebskosten darstellen. Hinzuzufügen bleibt, dass vom Landgericht Hagen hinsichtlich der Umlagefähigkeit der Mietgebühren für Rauchwarnmelder ausdrücklich die Revision zugelassen worden ist, da – soweit ersichtlich – bislang noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.
Anders verhält es sich explizit bei den Wartungskosten der Rauchwarnmelder. Im Gegensatz z. B. der Auffassung des Amtsgerichts Wetter hat hier das Landgericht Hagen in demselben Urteil die Umlagefähigkeit bestätigt, wenn diese im Wohnungsmietvertrag ausdrücklich als „umlagefähigen Betriebskosten“ vereinbart worden sind; dienen diese doch der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder.
Alternativ zur Miete können Rauchwarnmelder gekauft werden. Die Geräte sowie die Montagekosten können durch einmalige Zahlung vom Eigentümer übernommen werden. In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit, die Kaltmiete einmalig um jährlich 11% dieser Anschaffungskosten zu erhöhen, da es sich um eine Modernisierungsmaßnahme handelt. Jede weite Beschaffung von Rauchwarnmeldern (Nachfolgegeneration), ist dann nur eine Instandsetzungsmaßnahme (keine Modernisierung) ohne Möglichkeit einer weiteren Umlagefähigkeit.
Wir beraten Sie gerne! Unsere Empfehlung: Ein Mietvertrag mit Wartungsvertrag zur jährlichen Prüfung nach DIN 14676.
Gerne unterbreiten wir Ihnen ein Angebot.