Rauchwarnmelder (RWM) Mieten alternativ Kaufen

Nach der Landesbauordnung NRW §49 (7) wird der Einbau von Rauchwarnmeldern für alle Wohnungen bis zum 31.12.2016 verpflichtend vorgeschrieben.

 

Wir bieten Ihnen für die Beschaffung dieser Rauchwarnmelder zwei unterschiedliche Finanzierungskonzepte an. Dabei handelt es sich einerseits um die Anmietung der Rauchwarnmelder, alternativ zur Miete den Kauf dieser Geräte.

 

Da wir über eine bewährte Service-Infrastruktur verfügen, sichert Ihnen dies eine zuverlässige, professionelle Montage und Inbetriebnahme der Geräte zu, egal ob Sie die Rauchwarnmelder anmieten oder kaufen.

 

Die Montage der Rauchwarnmelder erfolgt durch eine vom TÜV Rheinland geprüfte Fachkraft gemäß DIN 14676 und setzt die Schraubmontage voraus. Nach Abschluss der Montagearbeit pro Wohneinheit wird eine Dokumentation über Lage und Montageorte der RW erstellt, die der Nutzer der Wohneinheiten auch zu seiner eigenen Sicherheit quittieren sollte.

 

Unser Mietservice ist eine liquiditätsschonende Alternative für den Hauseigentümer/die Hausverwaltung. Die hohen Anschaffungskosten der Rauchwarnmelder entfallen und werden durch eine jährliche Mietgebühr ersetzt.

 

Allerdings sind nach Auffassung des LG Hagen die Kosten für die Anmietung der Rauchwarnmelder nicht als Betriebskosten auf die Mieter umlegbar – (vgl. Urteil Az.: 1 S 198 / 15) –  da Mietkosten, die anstelle von Anschaffungskosten treten, nach allgemeiner Auffassung keine Betriebskosten darstellen. Hinzuzufügen bleibt, dass vom Landgericht Hagen hinsichtlich der Umlagefähigkeit der Mietgebühren für Rauchwarnmelder ausdrücklich die Revision zugelassen worden ist, da – soweit ersichtlich – bislang noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.

 

Anders verhält es sich explizit bei den Wartungskosten der Rauchwarnmelder. Im Gegensatz z. B. der Auffassung des Amtsgerichts Wetter  hat hier das Landgericht Hagen in demselben Urteil die Umlagefähigkeit bestätigt, wenn diese im Wohnungsmietvertrag ausdrücklich als „umlagefähigen Betriebskosten“ vereinbart worden sind; dienen diese doch der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder.

 

Vor-/Nachteile bei Miete
  • Wir übernehmen die Gewährleistung während der gesamten Mietzeit und tragen die Kosten für den Austausch defekter Geräte, wenn der Defekt auf Material- beziehungsweise Herstellungsfehler zurückzuführen ist.
  • Wir überwachen den Zeitpunkt, zu dem die Geräte nach Ablauf ihrer Lebensdauer ausgetauscht werden müssen. (10 Jahre)
  • Wir übernehmen den Austausch der Geräte, das heißt die Lieferung und die Montage neuer Rauchwarnmelder, sofern der Mietvertrag fortgesetzt wird.
  • Wir übernehmen bei Miete die Vorfinanzierung der Geräte und bieten dadurch dem Hauseigentümer eine höhere Liquidität.
  • Auch aus steuerlicher Sicht ergeben sich Vorteile für den Hauseigentümer, denn die gemieteten Rauchwarnmelder gehen nicht in das Anlagevermögen über.

 

Alternativ zur Miete können Rauchwarnmelder gekauft werden. Die Geräte sowie die Montagekosten können durch einmalige Zahlung vom Eigentümer übernommen werden. In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit, die Kaltmiete einmalig um jährlich 11% dieser Anschaffungskosten zu erhöhen, da es sich um eine Modernisierungsmaßnahme handelt. Jede weite Beschaffung von Rauchwarnmeldern (Nachfolgegeneration), ist dann nur eine Instandsetzungsmaßnahme (keine Modernisierung) ohne Möglichkeit einer weiteren Umlagefähigkeit.

 

Vor-/Nachteile bei Kauf
  • Der Käufer wird mit der Anschaffung und Bezahlung Eigentümer der Geräte und kann frei über sie verfügen.
  • Der Kauf ist finanziell günstiger als die Gerätemiete, da sich die Gerätekosten nicht um zusätzliche Kosten für Finanzierung und verlängerte Gewährleistung erhöhen. Die gesetzliche Gewährleistung für Material- oder Herstellungsfehler beträgt 2 Jahre.
  • Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist muss der Käufer bei eventuellen Defekten die Reparatur- beziehungsweise Wiederbeschaffungskosten selbst tragen.
  • Der Besitzer der Rauchwarnmelder ist für die Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder verantwortlich.
  • Der Käufer muss bei Ablauf der technischen Lebensdauer für den Austausch der Rauchwarnmelder selbst sorgen.
  • Der Käufer trägt die Kosten für den Kauf der Rauchwarnmelder und finanziert diesen vor. Er kann die Anschaffungskosten der RWM nur als Modernisierungsmaßnahme mit jährlich 11% auf die Kaltmiete der Wohnungsmieter umlegen.

 

Wir beraten Sie gerne! Unsere Empfehlung: Ein Mietvertrag mit Wartungsvertrag zur jährlichen Prüfung nach DIN 14676.

 

 

Gerne unterbreiten wir Ihnen ein Angebot.

 

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