Das MessEG

Am 01. Januar 2015 trat das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG) in Kraft und ersetzt das bisherige Eichgesetz. Im Bereich der Energie- und Wasserkostenabrechnung von Liegenschaften sind besonders die präzisen Regelungen zur Verwendung von eichpflichtigen Messgeräten und die Anzeigepflicht für Messgeräte von Bedeutung. Wer demnach neue oder erneuerte Wasserzähler, Wärmezähler, Klimazähler und/oder Kältezähler, also eichpflichtige Messgeräte, verwendet, muss diese spätestens 6 Wochen nach Inbetriebnahme anzeigen. Damit kamen einige Neuerungen auf Gebäudeeigentümer und Immobilienverwalter zu.

 

Bislang war unklar, wer der Verwender von Messgeräten eigentlich ist und wem demzufolge die Anzeigepflicht gemäß §32 MessEG obliegt.

Aufgrund der Novellierung des MessEG vom 18.04.2016 und den daraus resultierenden Folgen wird Ihre o.g. Beauftragung hinfällig (Änderung ist fett markiert):

Aufgrund der Novellierung des MessEG vom 19.04.2016 ergeben sich wichtige Neuregelungen

  • der Gebäudeeigentümer/Wohnungseigentümergemeinschaft ist Verwender von Messgeräten
  •  wer im Auftrag des Verwenders Messwerte von solchen Messgeräten erfasst, ist zur Durchführung der Anzeige     verpflichtet.
  •  Messgeräte, für die Sie keinen Auftrag zur Erfassung der Messwerte erteilt haben, sind von Ihnen als Verwender dieser Messgeräte gegenüber der zuständigen Eichbehörde eigenverantwortlich anzuzeigen. (Stichwort: Selbstablesung).

 

Nunmehr hat also der Gesetzgeber eindeutig den Verwender mit einem „beauftragter Erfasser“ (in der Regel das Messdienstunternehmen) gleichgesetzt.

Wir übernehmen also in den Fällen, in denen wir zur Erfassung der Messwerte beauftragt sind, die Anzeigepflicht gemäß §32 MessEG.

Darüber hinaus erweitern wir unsere Verpflichtung auch auf die Messgeräte, die sich in unseren  Miet- oder Garantieserviceverträgen befinden. Unabhängig, ob wir mit deren Ablesung beauftragt sind!

In den Fällen, in denen wir weder mit der Erfassung von Messwerten (Ablesen/Auslesen) betraut worden sind, noch sich die Messgeräte in unseren Miet- oder Garantieserviceverträgen befinden, können wir eine Beauftragung des Anzeigeservices aus organisatorischen Gründen nicht annehmen (z. B. bei Abrechnung von selbstabgelesenen Werten fremder Messgeräte).

 

 

Wozu dient das MessEG?

Das MessEG dient der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben in nationales Recht. Die Eichbehörden sollen entsprechend der europäischen Messgeräterichtlinie im Sinne des Verbraucherschutzes Kenntnis über die Art und Anzahl der in Verkehr gebrachten eichpflichtigen Messgeräte zur Verbrauchserfassung erlangen.

 

Wer ist verpflichtet, die Anzeige vorzunehmen?

Verpflichtet zur Anzeige ist, wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet oder im Auftrag des
Verwenders Messwerte von solchen Messgeräten erfasst.

Verwender ist derjenige, der die rechtliche und tatsächliche Kontrolle über die Funktionen des
Messgerätes (Funktionsherrschaft) hat. Ein „Verwenden“ liegt nur dann vor, wenn das Messgerät
zu einem der vom Gesetz genannten Zwecke eingesetzt werden soll (siehe auch 3.: Welche
Messgeräte müssen angezeigt werden?)

Bei Versorgungsmessgeräten im Bereich des Energiewirtschaftsgesetzes – EnWG3) (Gas, Wärme,
Elektrizität) sowie bei Haushaltswasserzählern am Hauptanschluss kann z. B. davon ausgegangen
werden, dass der Messstellenbetreiber (gem. § 21b EnWG) der Verwender des Messgerätes ist.

Messdienstleister, die im Auftrag des Verwenders Messwerte von Messgeräten erfassen (z. B. für
die Abrechnung bei Versorgungsmessgeräten), sind verpflichtet, auch die Anzeige nach § 32
MessEG vorzunehmen.
Es ist daher keine gesonderte Beauftragung durch den Verwender für die Abgabe der Anzeige
erforderlich. Verwender von neuen oder erneuerten Messgeräten können sich gem. § 32 Abs. 1
Satz 3 MessEG entlasten, indem sie bei Nachfrage durch die Eichbehörde den Nachweis führen,
dass sie mit einem Dritten (dem Messdienstleister) eine Vereinbarung getroffen haben, die (auch)
die Erfassung von Messwerten beinhaltet.

Als Verwender eines komplexen Messgeräts, das aus mehreren, von unterschiedlichen Personen
bedienten Elementen besteht, ist in der Regel derjenige anzusehen, der das Auswertegerät
betreibt, da dort der messtechnisch relevante Vorgang der Auswertung und Darstellung der
Messergebnisse erfolgt.

Welche Messgeräte müssen angezeigt werden?

Welche Messgeräte müssen angezeigt werden?
Grundsätzlich müssen alle verwendeten neuen oder erneuerten Messgeräte im Anwendungsbereich
von MessEG und MessEV angezeigt werden. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Maßverkörperungen wie
Gewichtstücke oder Ausschankmaße und nicht für Zusatzeinrichtungen.

Was ist ein Messgerät im Sinne von § 32 MessEG?

Messgeräte im Sinne von § 32 MessEG sind alle Geräte oder Systeme mit einer Messfunktion, die
jeweils zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von
Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind.
Wenn also z. B. Erdbeeren nach Gewicht oder Gas nach Volumen verkauft werden, handelt es sich
um Messgeräte im Sinne von § 32 MessEG. Bestimmte Anwendungsbereiche sind allerdings
ausgenommen.

Was umfasst die Meldung? (§ 32 MessEG Anzeigepflicht)

Sobald ein Messgerät neu installiert oder getauscht wird, muss das Eichamt innerhalb von sechs Wochen nach der Montage darüber informiert werden. Anzugeben sind hierbei mindestens die eingesetzte Geräteart sowie Name und Anschrift des Messgeräte-Verwenders (Gebäudeeigentümers). Weitere Daten – derzeit Hersteller, Typ und das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts – müssen angegeben werden und zwar vom Verwender selber oder von einem Unternehmen, welches mit der Meldung beauftragt wurde.

Was passiert bei Nichtbeachtung? (§ 33 MessEG Verbrauchswerte)

Verbrauchswerte von nicht geeichten Messgeräten dürfen weder bei Erstellung der Abrechnung berücksichtigt, noch in der Abrechnung angedruckt werden. Verbrauchswerte für einen Zeitraum, der durch nicht geeichte Messgeräte erfasst wurde, müssen geschätzt werden.

Wenn die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfolgt, kann dies auf Grundlage von § 60 Ziffer 18 MessEG mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden.

 

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